Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der schlau-pv GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der schlau-pv GmbH
§ 1 Allgemeines
- Geltungsbereich:
1.1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich auf Grundlage und unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende, in unseren Verkaufsbedingungen nicht enthaltene, abweichende und neue Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2. Für Konsumenten gelten diese AGB nur, wenn ihnen nicht zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
2. Angebot, Vertragsabschluss, Verwendung von Kundendaten:
2.1. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
In Katalogen, Prospekten, Produktbeschreibungen usw. enthaltenen Angaben sind nur dann verbindlich, wenn auf sie in unserer Auftragsbestätigung Bezug genommen wird. Abbildungen, Mengen-, Maß und Ausführungsangaben, Aussehen, Preise und Konditionen in Prospekten, Katalogen und dgl. sind nur beispielhaft.
2.2. Verkäufe, Aufträge und Verträge mit uns kommen erst mit unserer schriftlichen (Auftrags) Bestätigung zustande.
2.3. Von uns ausgearbeitete oder bearbeitete Pläne, Skizzen, technische Ausarbeitungen oder Vorschläge, Muster oder dergleichen sind unser geistiges Eigentum. Kommt es zu keinem Vertragsabschluss, sind diese, wie auch Kostenvoranschläge bzw. Angebote, angemessen zu entlohnen. Maßgeblich hierbei sind unsere, zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen und auf unserer Homepage www.schlau-pv.at veröffentlichten Stundensätze für Planungsleistungen.
2.4. Änderungen an Konstruktionen, Aussehen und Ausführung geringe Abweichungen sowie Ausführungsrichtlinien behalten wir uns vor, soweit sie notwendig und technisch zumindest gleichwertig sind.
2.5. Mit Bekanntgabe Ihrer personenbezogenen Daten in unserem Unternehmen, erklären Sie sich einverstanden, dass wir Ihre Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Marketingzwecke und Infomails verwenden. Sofern es für die Auftragsabwicklung und die Bearbeitung Ihres Anliegens notwendig ist, übermitteln wir Ihre Daten an unsere Partnerfirmen und Behörden im Rahmen der Kundenbetreuung, ansonsten erfolgt keinerlei Weitergabe der Daten an Dritte.
3. Lieferung, Transport, Gefahrenübergang
3.1. Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Vorlage sämtlicher technischer und sonstiger Ausführungsdetails, Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung, völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung, und/oder der Rücksendung der von unserem Vertragspartner unterfertigten Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Nur im Falle eines von uns verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Vertragspartner frei unter Setzung einer Nachfrist, die jedoch keinesfalls zwei Wochen unterschreiten darf und schriftlich erfolgen muss, vom Vertrag zurück zu treten; anderweitige bzw. darüber hinausgehende Ansprüche jeder Art, wie insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft am Leistungsverzug grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
3.2. Betriebsstörungen aller Art bei uns oder unseren Lieferanten, Elementarereignisse, Streiks und sonstige von uns nicht zu vertretende oder unvorhersehbare Umstände berechtigen uns unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche des Vertragspartners zur Verlängerung der Lieferfrist oder zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
3.3. Werden die Ware oder Teillieferungen (zu denen wir berechtigt sind, und die auch gesondert verrechnet werden können) vom Vertragspartner nicht übernommen bzw. wurden die zur Lieferung erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen vom Vertragspartner nicht getroffen, gehen alle nachteiligen Folgen zu Lasten des Vertragspartners.
Es steht uns frei, vom Vertrag nach Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen zurücktreten. Der Vertragspartner ist jedenfalls verpflichtet, uns vollen Schadenersatz zu leisten.
3.4. Der Nutzungs- und Gefahrenübergang auf den Vertragspartner erfolgt unabhängig von der vereinbarten Verrechnung von Fracht, Versicherung, etc. (cif, franco etc.), in jedem Fall mit Übergabe der Ware an den Transporteur, selbst wenn frachtfreie Lieferung, Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge vereinbart oder der Transport von uns organisiert, geleitet oder bezahlt wird. Unabhängig davon verpflichtet sich der Vertragspartner, uns Transportschäden unverzüglich mitzuteilen und diese im Frachtbrief ordnungsgemäß zu vermerken. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung und auf Rechnung des Vertragspartners versichert.
3.5. Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Alle aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Mehrkosten und Schäden, auch etwaige Ansprüche Dritter sind uns zu ersetzen. Wenn nichts anderes bestimmt wurde, ist die Entladung der Transportmittel Sache des Vertragspartners, auch wenn wir das Transportunternehmen beauftragen, diesfalls handeln wir als Stellvertreter des Vertragspartners.
3.6. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auf eigene Rechnung zu sorgen.
4. Gewährleistung, Haftung, Haftungsausschluss:
4.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate beginnend mit Lieferung (ohne Montage) bzw. Abnahme (mit Montage) beim Vertragspartner. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten ist die ordnungsgemäße Wartung durch den Vertragspartner.
4.2. Unsere Lieferungen und Leistungen sind vom Vertragspartner unverzüglich auf eventuelle Lieferschäden, Mengenabweichungen, etc. genau zu untersuchen und auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen. Mängelrügen sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Lieferung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen schriftlich geltend zu machen.
4.3. Mängel oder Forderungen des Vertragspartners gegen uns, berechtigten den Vertragspartner nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung der von uns in Rechnung gestellten Beträge oder zur Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten und Schadenersatzansprüchen durch den Vertragspartner bzw. Übernehmer der Ware ist, dass vom Vertragspartner das Bestehen des Mangels bei Übergabe bzw. Gefahrenübergang nachgewiesen wird. Der Verschuldensbeweis und der Beweis der Mangelhaftigkeit der Ware obliegt gemäß ABGB § 924 jedenfalls nach 6 Monaten nach Gefahrenübergang (=Inbetriebnahme) beim Vertragspartner.
4.4. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leisten wir gegen Rückstellung bzw. nach Untersuchung der bemängelten Ware nach unserer Wahl Mängelbehebung, Ersatz oder Gutschrift bzw. Preisminderung. Sonstige Ansprüche wie z.B. Wandlung, Rücktritt vom Vertrag, Irrtumsanfechtung bzw. Mängelfolgen, insbesondere die Haftung für Folgeschäden (Sach- und/oder Personenschäden), entgangenen Gewinn etc. auch aus Verzug, sind in jedem Fall ausgeschlossen. Gewährleistungsrechte oder Schadenersatzansprüche des Vertragspartners bestehen nicht mehr nach zweckentfremdeter bzw. nicht fachgerechter Be- bzw. Verarbeitung der gelieferten Ware, Reparaturen, Änderungen, nicht fachgerechter Montage, mangelhafter Instandhaltung, Nichtberücksichtigung unserer Anweisungen oder unsachgemäßer Verwendung/Montage durch ihn, seine Gehilfen oder dritter Seite.
4.5. Verbesserungen, Verbesserungsversuche oder Nachlieferungen verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Insbesondere kommt es zu keiner Verlängerung der Gewährleistungsfrist, wenn Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche außerhalb der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten stattfinden.
4.6. Rückgriffsansprüche gegen uns vor allem für den Fall, dass der Vertragspartner selbst wegen von uns zu vertretenen Mängel in Anspruch genommen wird (§ 933b ABGB), sind ausgeschlossen.
4.7. Als „Garantie“ bezeichnete Erklärungen von uns stellen lediglich gesetzliche (verlängerte) Gewährleistungs- und keine Garantiezusagen dar. Für Module, Montagegestell und Wechselrichter bzw. sonstige von uns gelieferten Komponenten, gilt die Garantie des Herstellers und wird ausschließlich in diesem Umfang gewährt.
4.8. Für Schäden des Vertragspartners oder Dritter haften wir grundsätzlich nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit, die dem Vorsatz gleichzustellen ist. Das Verschulden ist in jedem Fall vom Vertragspartner nachzuweisen. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden, indirekte (Folge-) Schäden, Prozesskosten, entgangenen Gewinn, Nutzungs- oder Gebrauchsausfall des Vertragspartners oder Dritter ist ebenso ausgeschlossen wie Schadenersatzansprüche und Irrtumsanfechtungsansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung oder Leistungsstörung entstehen. Schadenersatzansprüche gegen uns sind bei sonstiger Verjährung bzw. sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 2 Jahren vom schadensauslösenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen.
4.9. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen, etc.) auf deren Richtigkeit, beigestellte Stoffe bzw. vorhandene Dachkonstruktionen auf deren Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Leistungen zu überprüfen. Der Vertrags–
partner garantiert die Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität der beigestellten Unterlagen/Stoffe. Wir sind nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Baulichkeiten, etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände und Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb des vereinbarten Angebots- und Lieferumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus der offenbarer bzw. versteckter Untauglichkeit der vom Käufer beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe oder unrichtigen Anweisungen des Vertragspartners.
5. Konventionalstrafe
5.1. Unbeschadet vom Eintritt oder vom Umfang eines tatsächlich eingetretenen Schadens sind wir berechtigt, für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung der vereinbarten Leistung, eine Konventionalstrafe in Höhe von 10 % des vereinbarten Gesamtpreises ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens zu verrechnen.
6. Preise und Zahlungsbedingungen:
6.1. Unsere Preise gelten, mangels besonderer Vereinbarung, netto ab Werk/Lager ohne Fracht und Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wir sind berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung eine unvorhergesehene, nicht von uns beeinflussbare Änderung der Preiskalkulation bestimmenden Umstände eintritt. Dies gilt insbesondere für Preisschwankungen, nachträgliche Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen, sonstigen öffentlichen Abgaben und Frachten, sonstigen Nebengebühren, durch welche unsere Lieferung/Leistung unmittelbar oder mittelbar betroffen bzw. verteuert wird.
6.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen netto (ohne Abzug) sofort nach Lieferung zur Zahlung fällig. Wir sind weiters berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 80% des Auftragswertes zu verlangen. In besonderen Fällen behalten wir uns vor, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme zu tätigen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern. In diesem Fall sind wir auch zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass dem Besteller daraus irgendwelche Ansprüche erwachsen.
6.3. Als Eingangsdatum der Zahlung gilt der Tag, an dem der Rechnungsbetrag unserem Konto gutgeschrieben ist.
6.4. Fällige Forderungen gegen uns können gegen unsere Ansprüche nur dann aufgerechnet werden, wenn von uns die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder sie rechtskräftig gerichtlich zugesprochen wurde.
6.5. Wir sind berechtigt, unsere Leistung so lange zurückzubehalten, bis der Vertragspartner sämtliche, im Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen, erfüllt hat oder über unser Verlangen eine Bankgarantie über die Vertragssumme erlegt. Befindet sich der Vertragspartner auch nur mit einer Teilleistung in Verzug, werden unsere sämtlichen weiteren Forderungen aus sämtlichen Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Vertragspartner sofort fällig.
7. Eigentumsvorbehalt:
7.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungsbeträge einschließlich aller Nebenforderungen wie Zinsen und Betreibungskosten aus allen Lieferungen unser Eigentum.
7.2. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der Vorbehaltsware ist während der Dauer unseres Eigentumsrechtes unzulässig. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum sind unverzüglich zu melden. Der Vertragspartner hat alles zur Abwehr derartiger Zugriffe Dritter Erforderliche auf seine Kosten zu unternehmen und uns hinsichtlich aller Kosten aus der Wahrung unserer Eigentumsansprüche (z.B. Exszindierungsklagen etc.) schad- und klaglos zu halten.
7.3. Der Vertragspartner tritt, die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche bereits im Voraus an uns ab bzw. verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Abtretung dieser Ansprüche zu sorgen.
7.4. Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird, der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleiches an seine Gläubiger herantritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, weshalb der Vertragspartner in jedem Fall zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt. Unser Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt in jedem Fall bestehen.
8. Erfüllungsort, Gültigkeit, Gerichtsstand:
8.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche Verpflichtungen des Vertragspartners uns gegenüber ist unser Geschäftssitz, dies selbst dann, wenn die Übergabe der Ware bzw. unsere Leistungserbringung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
8.2. Sollten einzelne oder mehrere (Teil-) Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder ungültig werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der ungültige (Teil-) Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, deren wirtschaftlicher Zweck der ungültigen Bestimmung auf rechtlich zulässige Weise am nächsten kommt.
8.3. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner ist österreichisches Recht anzuwenden. UN-Kaufrecht kommt nicht zur Anwendung
8.4. Für alle zwischen uns und dem Vertragspartner entstehenden Rechtsstreitigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich für unseren Geschäftssitz zuständigen Gerichts vereinbart, doch können wir nach unserer Wahl auch ein für den Kunden sonst zuständiges Gericht anrufen.
§ 2 Service ,,Reservieren und Abholen“
1. Allgemeines
Beim Service „Reservieren und Abholen“ kann der Kunde Waren zur Abholung vom schlau-pv Lager vormerken. Hierzu gibt der Kunde die gewünschten Produkte und den gewünschten Abholzeitpunkt an. Die Produkte werden dann im Lager für den Kunden zum Kauf bereitgehalten.
Reguläre Öffnungszeiten des Lagers sind immer Freitag 8-13 Uhr. Die Reservierung muss spätestens am unmittelbar vorangegangenen Donnerstag 16:00 getätigt werden, sonst kann die Ware erst eine Woche später ausgefolgt werden.
2. Vertragsschluss
Bei Abholung im Lager findet online nur eine Reservierung statt, der Kaufvertrag wird erst im Geschäft abgeschlossen. In diesem Fall gibt es kein gesetzliches Rücktrittsrecht.
3. Zahlungsmöglichkeiten
Bei dem Service „Reservieren und Abholen“ ist eine Bezahlung der Waren ausschließlich mit den dort akzeptierten Zahlungsmitteln möglich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-L) für die Belieferung mit elektrischer Energie von Kunden der schlau-pv GmbH (in Folge „schlau-pv“ genannt) mit einem Gesamtjahresstromverbrauch von max. 100.000 kWh und mit Standardlastprofil. Gültig ab 01.11.2022
1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie an dem/den im Vertragsanbot des Kunden angeführten Zählpunkt(en) zur Deckung des Eigenbedarfs durch schlau-pv. Unabhängig von den nachstehenden Bedingungen gelten das Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG), die jeweiligen Ausführungsgesetze der Länder sowie die jeweils geltenden Sonstigen Marktregeln. Diese sind unter www.e-control.at abrufbar bzw. werden dem Kunden auf Wunsch gerne übermittelt. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Vertragsgegenstand, sondern obliegt ausschließlich den Netzbetreibern. Die Belieferung durch schlau-pv setzt daher einen Anschluss sowie einen Netzzugangsvertrag des Kunden mit dem örtlichen Verteilernetzbetreiber im jeweiligen Ausmaß der Energielieferung voraus.
Es gelten die Bestimmungen des Vertragsanbots, die Bestimmungen des mit dem Kunden vereinbarten und dem Vertrag zugrundeliegenden Produkt-/Preisblatts sowie die mit dem Kunden vereinbarten gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von schlau-pv. Die AGB sind auch auf der Website www.schlau-pv.at abrufbar.
2 Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt entweder mit der fristgerechten Annahme eines Angebots der schlau-pv durch den Kunden oder dadurch zustande, dass das vom Kunden rechtsverbindlich gestellte Angebot durch schlau-pv binnen 14 Tagen (maßgeblich ist das Datum des Absendens der Bestellung) angenommen wird. Kunden können sämtliche relevante Willenserklärungen für die Einleitung und Durchführung des Wechsels jederzeit elektronisch formfrei auf der Website www.schlau-pv.at vornehmen, soweit die Identifikation und Authentizität des Kunden sichergestellt sind. schlau-pv ist berechtigt das Vertragsanbot ohne Angabe von Gründen abzulehnen, eine Bonitätsprüfung vorzunehmen sowie die Vertragsannahme vom Erlag einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gemäß Punkt 9. abhängig zu machen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit eines Grundversorgungsvertrages.
3 Elektronische Kommunikation, Änderung von Kundendaten
Der Kunde erteilt seine Einwilligung in die elektronische Kommunikation mit schlau-pv, indem er dieser bei Abgabe seines Vertragsangebots ausdrücklich zustimmt.
3.1 Bei allen von schlau-pv angebotenen Tarifen handelt es sich grundsätzlich um Online-Tarife, bei denen sämtliche rechtserhebliche Erklärungen (Preisanpassungsschreiben, AGB-Änderungen, Information zur Teilbetragszahlung oder Rechnungen) von schlau-pv an die bei Vertragsabschluss vom Kunden genannte E-Mails Adresse übermittelt werden oder die rechtserhebliche Erklärung im Kundenportal gemäß Punkt 3.4. von schlau-pv abgelegt wird und der Kunde hiervon eine Benachrichtigung via E-Mail an die von ihm genannte E-Mail Adresse erhält.
3.2 Grundsätzlich erfolgt keine Zustellung per Briefpost. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass ihm die Rechnung sowie Verbrauchs- und Stromkosteninformationen kostenlos in Papierform per Briefpost zugestellt wird. Ein darüberhinausgehender Anspruch des Kunden auf Übermittlung sonstiger Unterlagen oder Erklärungen per Briefpost besteht nicht. Davon ausgenommen ist das Mahnverfahren gemäß Ziffer 8.3., wonach die letzte Mahnung per Post eingeschrieben zu erfolgen hat.
3.3 Der Kunde ist verpflichtet, eine gültige und funktionsfähige E-Mail-Adresse an schlau-pv bekanntzugeben sowie sich regelmäßig über den Eingang von Informationen/Mitteilungen/rechtsgeschäftlichen Erklärungen unter der von ihm bekannt gegebenen E-Mail-Adresse Kenntnis zu verschaffen. Außerdem ist der Kunde verpflichtet, eine allfällige Änderung seiner E-Mail-Adresse, Rechnungsanschrift, der Bankverbindung, des Namens oder die Änderung anderer vertragswesentlicher Daten über das Kundenkonto von schlau-pv oder per E-Mail oder in Textform an schlau-pv bekanntzugeben.
3.4 Ab 01.05.2023 ist der Kunde verpflichtet, das Kundenportal zu nutzen, insbesondere für ihn hinterlegte Schreiben regelmäßig abzurufen. In der Regel erfolgt die Kundenkommunikation über das personalisierte, passwortgeschützte Kundenportal. Die Hinterlegung von Schreiben im Kundenportal wird dem Kunden per E-Mail unverzüglich mitgeteilt. Sofern der Kunde ausdrücklich einwilligt, erhält er auch Preisanpassungsschreiben, AGB-Änderungen, Information zur Teilbetragszahlung oder Rechnungen an Stelle einer brieflichen Mitteilung über das Kundenportal.
4 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
4.1 schlau-pv ist zu Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen Strom nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 80 Abs 2 ElWOG 2010 berechtigt. Diese Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sowie der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderungen werden dem Kunden gemäß den Regelungen des § 80 Abs 2 ElWOG 2010 in einem individuell adressierten Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch an die zuletzt bekannt gegebene Adresse mitgeteilt (Änderungserklärung). In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Gleichzeitig ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Kündigt der Kunde den Stromliefervertrag innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden vierwöchigen Frist ab Zugang der Änderungserklärung, endet der Vertrag zu den bisherigen Vertragsbedingungen mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde bzw. Verbraucher oder Kleinunternehmer nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten namhaft macht und von diesem beliefert wird.
4.2 Sofern der Kunde den Vertrag nicht binnen der Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungserklärung kündigt, werden nach Ablauf dieser Frist die Änderungen zu dem von schlau-pv mitgeteilten Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt des Endes der Kündigungsfrist liegen darf, für die bestehenden Verträge wirksam. schlau-pv hat den Kunden in der Änderungserklärung auf die Bedeutung seines Verhaltens und die Folgen seiner Kündigung hinzuweisen.
5 Laufzeit/Kündigung
5.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und es gilt eine Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten als vereinbart. Die ordentliche Kündigung gegenüber dem Lieferanten ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Ende der Mindestvertragsdauer erstmals per Brief, Telefax oder – sofern eine aufrechte Zustimmung für die elektronische Kommunikation zwischen den Vertragspartnern vom Kunden vorliegt – per E-Mail möglich, danach kann der Stromliefervertrag unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist jederzeit vom Kunden gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung des Lieferanten gegenüber dem Kunden kann nur unter Einhaltung einer Frist von minimal acht Wochen schriftlich oder per Telefax oder – sofern eine aufrechte Zustimmung für die elektronische Kommunikation zwischen den Vertragspartnern vom Kunden vorliegt – per E-Mail an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgen. Die Vertragsauflösung aus wichtigem Grund gemäß Punkt 8.2 bleibt hiervon unberührt.
6 Preise
6.1 Die für die Belieferung von schlau-pv verrechneten Energiepreise sind Nettopreise. Es gelten die jeweils vereinbarten Preise (Grundpauschale, Energiepreis). Die für den Vertrag maßgeblichen Preise für Energie sind im Produktblatt des vom Kunden bestellten Produktes festgelegt, das dem Kunden im Rahmen des Vertragsabschlusses zur Verfügung gestellt wurde. Der Kunde hat gegenüber schlau-pv bei Vertragsabschluss alle für die Bemessung des Preises notwendigen und erforderlichen Angaben zu machen und über beabsichtigte und/oder vorgenommene wesentliche Änderungen der zu Vertragsbeginn bekannt gegebenen Umstände und der tatsächlichen Verhältnisse des Verbrauchs zu informieren.
6.2 Änderungen der Preise (Arbeitspreis, Grundpreis) von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern (§ 7 Z 33 ElWOG 2010) mit unbefristeten Stromlieferverträgen erfolgen gemäß den Regelungen des § 80 Abs. 2 und 2a ElWOG 2010, sohin im Falle des Eintritts oder Wegfalls von für diese Preise maßgeblichen Umständen. Zu diesen maßgeblichen Umständen zählen insbesondere Neueinführung, Veränderung oder Entfall mit der Energiebelieferung an den Kunden zusammenhängender Abgaben, Gebühren, Beiträge, Zuschläge und Förderverpflichtungen sowie veränderter Kosten der Energielieferung und Energiebeschaffung. Eine Änderung eines Preises hat in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand zu stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Preiserhöhung hat eine entsprechende Preissenkung zu erfolgen.
6.3 Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer (§ 7 Z 33 ElWOG 2010) werden über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit einer Preisänderung auf transparente und verständliche Weise mindestens ein Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Preisänderung von schlau-pv schriftlich informiert. Verbraucher und Kleinunternehmer sind aus Anlass einer Änderung der Preise gemäß Punkt 6.2. berechtigt, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Im Falle einer derartigen Kündigung endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der betreffende Kunde nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten namhaft macht und von diesem beliefert wird. Im letzteren Fall endet das Vertragsverhältnis, mit dem vom Kunden erklärten Zeitpunkt. Der Kunde ist auf sein gesetzliches Kündigungsrecht sowie die eintretenden Folgen im Rahmen des Informationsschreiben über die Preisänderung besonders hinzuweisen.
6.4 Eine Preisgarantie ist ein mit einem Kunden bei Vertragsabschluss vereinbarter Fixpreis (Arbeitspreis und/oder Grundpreis) für einen bestimmten Zeitraum der Belieferung mit Strom, sodass jegliche Preisanpassung in diesem Zeitraum und eine ordentliche Kündigung des Vertrages durch schlau-pv ausgeschlossen ist.
6.5 Eine Preisänderung gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG erfolgt frühestens zwei Monate nach Vertragsabschluss.
6.6 Gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG und keine Kleinunternehmer im Sinne des § 7 Abs 1 Z 33 ElWOG sind, ist schlau-pv berechtigt, die Preise bei Bedarf nach billigem Ermessen anzupassen.
7 Rücktrittsrechte von Konsumenten
7.1 Verbraucher können von einem außerhalb von Geschäftsräumen von schlau-pv geschlossenen Vertrag (§ 3 Z 1 FAGG) und von einem Fernabsatzvertrag – d.h. von einem mit schlau-pvausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossenen Vertrag – (§ 3 Z 2 FAGG) gemäß § 11 FAGG zurücktreten. Konsumenten im Sinne des KSchG, die ihre Vertragserklärung weder in den Räumlichkeiten von schlau-pv noch auf einer Messe abgegeben und die Geschäftsbeziehung nicht selbst angebahnt haben, können gemäß § 3 KSchG vom Vertragsanbot bis zum Zustandekommen des Vertrags zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Zur Ausübung des Rücktrittsrechtes muss der Verbraucher schlau-pv über seinen Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, mittels eindeutiger Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) informieren. Dafür kann das von schlau-pv zur Verfügung gestellte Muster- Widerrufsformular unter www.schlau-pv.at verwendet werden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
7.2 Ist schlau-pv den Informationspflichten nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG nicht nachgekommen, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Holt schlau-pv die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem schlau-pv diese Information erhält. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.7.3 Wenn der Verbraucher von einem Vertrag gemäß § 11 FAGG oder § 3 KSchG zurücktritt, hat schlau-pv dem Verbraucher alle Zahlungen, die schlau-pv vom Verbraucher erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt des Verbrauchers von diesem Vertrag bei schlau-pv eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet schlau-pv dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Verbraucher wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Verbraucher nach Aufforderung des Unternehmens ausdrücklich erklärt, dass die Dienstleistungen oder Lieferungen von Strom während der Rücktrittsfrist beginnen sollen, so hat der Verbraucher schlau-pv den Betrag (Entgelt) zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher schlau-pv von der Ausübung des Rücktrittsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Leistungen von Strom entspricht.
8 Aussetzung der Lieferung, außerordentliche Kündigung
8.1 schlau-pv ist berechtigt, die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Anweisung des örtlichen Verteilernetzbetreibers zur Unterbrechung des Netzzugangs auszusetzen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
• wenn der Kunde gegenüber schlau-pv mit zumindest einer Zahlungsverpflichtung im Verzug ist,
• wenn der Kunde der Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht nachkommt bzw. die Anbringung eines Zählgeräts mit Prepayment-Funktion trotz Bestehen der Voraussetzungen des Punktes 9 verweigert,
• die Umgehung oder Beeinflussung von Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen durch den Kunden,
• wenn Mitarbeitern oder Beauftragten der schlau-pv der Zutritt zu den Messeinrichtungen gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Netzzugangsvertrages nicht möglich ist.
In jedem Fall des Verzuges mit Zahlung oder Leistung einer Vorauszahlung/ Sicherheitsleistung hat vor Aussetzung der Lieferung eine zweimalige Mahnung unter Nachfristsetzung von jeweils 2 Wochen mit Androhung der Aussetzung der Lieferung gemäß § 127 Abs 3 GWG zu erfolgen, wobei die 2. Mahnung mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen hat. Sobald die Gründe für die Aussetzung der Lieferung entfallen, wird schlau-pv den Netzbetreiber mit der Wiedereinschaltung der Kundenanlage beauftragen. Die Kosten des Netzbetreibers für die Aussetzung, psychische Trennung und Wiedereinschaltung der Kundenanlage treffen den jeweiligen Verursacher. Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.
8.2 Vertragsauflösung
Die Vertragspartner können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung vorzeitig auflösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere,
• wenn über das Vermögen des jeweils anderen Vertragspartners die Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse verweigert wird,
• wenn die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Lieferung gemäß Punkt 8.1 vorliegen,
• bei Lieferverzug und Nichtherstellung des vertragsgemäßen Zustandes, wenn dies vier Wochen vorher angekündigt wird.
9 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung
9.1 schlau-pv kann den Vertragsabschluss und die Weiterbelieferung des Kunden von der Leistung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder einer Vorauszahlung abhängig machen, maximal jedoch in der Höhe von drei monatlichen Teilbeträgen, wenn beim Kunden
•gegen den Kunden wiederholt wegen Zahlungsverzugs mit Aussetzung der Lieferung oder Kündigung oder fristloser Auflösung des Vertrags vorgegangen werden musste,
•die Lieferung von elektrischer Energie nur für einen kurzen Zeitraum vereinbart wurde,
•ein Insolvenzverfahren oder ein Exekutionsverfahren eröffnet oder bewilligt oder mangels Kostendeckung abgewiesen wurde oder
•ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde.
Bei Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind und sich auf die Grundversorgung gemäß Punkt 14 berufen, ist die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gemäß Punkt 9.3. im Zusammenhang mit der Aufnahme der Lieferung auf die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat beschränkt.
9.2 Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich am Lieferumfang des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes oder – wenn schlau-pv solche Daten nicht vorliegen – am monatsgemittelten Verbrauch, der dem Standardlastprofil des Kunden im Lieferumfang von drei Monaten entspricht. Wenn der Kunde glaubhaft macht, dass sein Bezug erheblich geringer ist, so ist dies von schlau-pv angemessen zu berücksichtigen. schlau-pv ist berechtigt, die Vorauszahlung bei Änderung der Teilzahlungsbeträge anzupassen.
9.3 Statt einer Vorauszahlung kann schlau-pv die Leistung einer Sicherheit (z. B. Barsicherheit, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern, Bankgarantie) im Wert von drei monatlichen Teilbeträgen verlangen. Barkautionen werden zu dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz verzinst. Ist der Basiszinssatz negativ, findet keine Verzinsung von Barkautionen statt.
9.4 schlau-pv kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Kunde in Verzug ist und nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgestellt, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde über einen Zeitraum von sechs Monaten seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.5 Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung von schlau-pv gefordert, hat der Kunde, unbeschadet der ihm gemäß § 77 ElWOG 2010 eingeräumten Rechte, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion. Die Installation eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion richtet sich nach den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen des Netzbetreibers. schlau-pv ist berechtigt, dem Kunden allfällige Mehrkosten durch die Verwendung eines solchen Prepaymentzählers gesondert in Rechnung zu stellen, sofern der Zähler auf Wunsch des Kunden verwendet wird. schlau-pv wird die für die Einstellung des Prepaymentzählers notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln.
10 Messung, Abrechnung
10.1 Die Messung der Energieabnahme führt der örtliche Netzbetreiber mit dessen Messeinrichtungen durch. Die Messergebnisse stellen den Lieferumfang von elektrischer Energie an den Kunden dar.
10.2 Der Kunde wird gemäß § 84a Abs 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung und Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Vorliegen einer Zustimmung des Kunden diese Viertelstundenwerte zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung sowie für die Verbrauchs- und Stromkosteninformation im Sinne des § 81a Abs 1 ElWOG 2010 und § 81b Abs 1 ElWOG 2010 verwendet werden..
10.3 Die Abrechnung erfolgt im Regelfall einmal jährlich, wobei schlau-pv dem Kunden vorab angemessene monatliche Teilzahlungsbeträge (Akonti) entsprechend des wahrscheinlichen Verbrauchs in Rechnung stellt. Die Teilzahlungsbeträge werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches tagesanteilig berechnet und dabei die aktuellen Energiepreise zu Grunde gelegt. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des monatsgemittelten Verbrauches, der dem Standardlastprofil des Kunden im Lieferumfang von drei Monaten entspricht, zu berechnen. Die dem Teilzahlungsbetrag zu Grunde liegende Energiemenge in kWh wird dem Kunden– sofern eine aufrechte Zustimmung für die elektronische Kommunikation zwischen den Vertragspartnern vom Kunden vorliegt – im Kundenportal zur Verfügung gestellt. Die Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen.
10.4 Ergibt die Jahresabrechnung, dass zu hohe oder zu niedrige Teilzahlungsbeträge verrechnet wurden, erfolgt eine Anpassung der für den folgenden Abrechnungszeitraum zu bezahlenden Teilzahlungsbeträge. Bei Preisänderungen werden die Teilzahlungsbeträge im Ausmaß der Änderung entsprechend angepasst. Bei Beendigung des Lieferverhältnisses werden etwaige Guthaben unverzüglich erstattet bzw. etwaige Fehlbeträge in Rechnung gestellt.
11 Zahlung, Ratenzahlung, Verzug
11.1 Die Rechnungen sind unverzüglich nach Zugang zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Zahlungen sind auf das auf der Rechnung angegebene Konto so zu leisten, dass die Zahlungen der Rechnung eindeutig zugeordnet werden können. Kosten für die Überweisungen (z.B. Spesen der Bank des Kunden) gehen zu Lasten des Kunden.
11.2 schlau-pv wird Verbrauchern und Kleinunternehmern für eine aus einer Jahresabrechnung resultierende Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung entsprechend den Bestimmungen des § 82 Abs 2a ElWOG 2010 sowie der Ratenzahlungs-Verordnung des Vorstandes der E-Control, BGBl II, 180/2022, gewähren. Verbraucher und Kleinunternehmer können ihr Ersuchen formfrei an schlau-pv richten. Nach Zugang des Ersuchens wird schlau-pv unverzüglich ein Angebot auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung an den Kunden übermitteln. In jedem Fall ist die Möglichkeit der monatlichen Ratenzahlung über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung anzubieten. Bei einer Nachzahlung, die mindestens die Höhe von 4 aktuellen monatlichen Teilzahlungsbeträgen erreicht, sowie in begründeten Fällen, ist auch eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 18 Monaten anzubieten. Die Errichtung der Ratenzahlungsvereinbarung ist für den Kunden kostenfrei. schlau-pv wird Verbraucher und Kleinunternehmer auf jeder Jahresabrechnung und auf jeder eine Jahresabrechnung betreffenden Mahnung deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht, eine Ratenzahlung zu verlangen, hinweisen.
11.3 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz verrechnet, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens.
11.4 Der Kunde ist verpflichtet, für Mahnungen, für durch den Kunden verschuldete Rechnungsberichtigungen, für Inkasso bzw. Inkassoversuche durch Beauftragte von schlau-pv die Kosten gemäß mit dem Kunden vereinbarten Preisblatt zu bezahlen, soweit diese zur zweckentsprechenden Betreibung und/oder Einbringung notwendig sind, den Kunden ein Verschulden trifft und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Kunde die Kosten gemäß dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz, im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros die Kosten nach Aufwand zu bezahlen, wobei diese nicht über den Höchstsätzen der jeweils geltenden Inkassogebührenverordnung liegen dürfen.
11.5 Die Aufrechnung von Forderungen von schlau-pv mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen. Das Recht von Konsumenten im Sinn des KSchG, ihre Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, bleibt für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von schlau-pv oder für Gegenforderungen unberührt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit der Konsumenten stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von schlau-pv anerkannt worden sind.
12 Übergabe, Qualität und Bilanzgruppenzuordnung
12.1 schlau-pv wird vertragsgemäß die Einspeisung von elektrischer Energie in das elektrische System veranlassen (Belieferung). Die Qualität der vom Kunden aus dem Netz abgenommenen elektrischen Energie ergibt sich aus den genehmigten und veröffentlichten Netzbedingungendes für den Zählpunkt des Kunden verantwortlichen örtlichen Netzbetreibers. Die Sicherung der Qualität der Energielieferung an den Kunden, insbesondere Spannung und Frequenz, obliegt dem örtlichen Verteilernetzbetreiber. Mit Vertragsabschluss wird der Kunde Mitglied in jener Bilanzgruppe, der auch schlau-pv angehört.
13 Haftung/Schadenersatz/Höhere Gewalt
13.1 schlau-pv haftet gegenüber dem Kunden für durch sie selbst oder durch eine ihr zurechenbare Person schuldhaft zugefügte Personenschäden.
13.2 Für sonstige Schäden haftet schlau-pv im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Die Schadenersatzansprüche richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen; sie verjähren – mit Ausnahme von Ansprüchen von Kunden, die Konsumenten im Sinn des KSchG sind – nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme von Personenschäden – auf EUR 2.500,– pro Schadensfall beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ist – außer bei Kunden, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind – ebenfalls ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von schlau-pv.
13.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Leistungsstörungen und die damit erbundenen Erstattungsregelungen. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt oder aus der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben im Rahmen einer Krisenversorgung vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, so ruhen die diesbezüglichen Vertragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt werden.
13.4 Als höhere Gewalt gilt jedes Ereignis, das einen/die Vertragspartner hindert, seine Verpflichtungen zu erfüllen und welches auch durch die zu erwartende Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht verhindert werden konnte. Dies gilt insbesondere für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussperrungen, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände.
14 Grundversorgung
14.1 Diese AGB gelten auch für Kunden, die die Grundversorgung gemäß § 77 ElWOG 2010 in Anspruch nehmen. Im Übrigen gelten für die Grundversorgung die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen. Nähere Informationen darüber finden sich unter www.schlau-pv.at. Der für die Grundversorgung gemäß § 77 ElWOG 2010 geltende Tarif ist unter www.schlau-pv.at abrufbar.
14.2 Bei Inanspruchnahme der Grundversorgung ist schlau-pv abweichend von Punkt 9 der AGB nur berechtigt, die Aufnahme der Belieferung von der Erlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung in der Höhe eines monatlichen Teilzahlungsbetrages abhängig zu machen. Der Kunde hat nach sechs Monaten Vertragslaufzeit ab Inanspruchnahme der Grundversorgung Anspruch auf Rückgabe einer geleisteten Sicherheitsleistung bzw. das Absehen von der Einhebung einer Vorauszahlung, soweit kein Zahlungsverzug des Kunden bei schlau-pv eingetreten ist.
14.3 Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 77 ElWOG 2010 zu einer Vorausverrechnung mit Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netzabschaltung zu entgehen, wird schlau-pv die für Einrichtung der Prepaymentzahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Wunsch des Kunden durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände bei schlau-pv und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
15 Beschwerdemanagement
15.1 Bei Beschwerden steht dem Kunden unsere Serviceline oder das diesbezügliche Formular auf den onlineservices unter www.schlau-pv.at zur Verfügung. Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der ordentlichen Gerichte ist der Kunde berechtigt, bei Streit- oder Beschwerdefällen die Energie-Control Austria, Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien (www.e-control.at)anzurufen. Nähere Informationen darüber finden sich unter www.e-control.at.
16 Schlussbestimmungen
16.1 Soweit für die aus diesem Vertrag entspringenden Streitigkeiten die Gerichte zuständig sind, entscheidet das Landesgericht in Linz. Diese Bestimmung gilt nicht für Kunden im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, für diese Kunden gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, der gewöhnlichen Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung gemäß § 14 KSchG. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam (insbesondere gesetzwidrig) sein, so tritt anstelle dieser Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern gesetzlich vorgesehen ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der schlau-pv GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen (AGB-PV) der schlau-pv GmbH, Welser Straße 42, 4060 Leonding (in Folge schlau-pv genannt), gültig ab 1.11.2022
1 Vertragsgegenstand
1.1. Der Einspeisevertrag regelt die Rücklieferung/Überschusseinspeisung elektrischer Energie aus der nicht leistungsgemessenen Photovoltaik- Anlage des Anlagenbetreibers (kurz „Kunde“) in der Netzebene 7, mit maximaler Engpassleistung von 50 kWpeak und Standardlastprofil, an die schlau-pv GmbH (kurz „schlau-pv“).
Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Vertragsgegenstand, sondern obliegt ausschließlich dem zuständigen Verteilernetzbetreiber (im Folgenden kurz: VNB). Der Kunde ist für die Einhaltung des jeweiligen Netzzugangsvertrages, der Netzbedingungen und sonstigen im Zusammenhang mit der Abnahme von Energie durch schlau-pv relevanten Verträge verantwortlich. Die
Vertragsparteien sind auch zur Einhaltung der geltenden Sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria (https://www.e-control.at) verpflichtet. Mit Vertragsabschluss wird der vertragsgegenständliche Zählpunkt des Kunden jener Bilanzgruppe zugeordnet, der auch schlau-pv angehört.
1.2. Als Überschusseinspeisung gilt die Lieferung, das ist die Einspeisung elektrischer Energie in das öffentliche Stromnetz, der Stromerzeugung abzüglich des Eigenbedarfes des Kunden für die Stromerzeugungsanlage und sonstige Zwecke des Kunden (Eigenverbrauch). Stromlieferungen an Dritte sind ausgeschlossen.
1.3. schlau-pv übernimmt die vom Kunden gelieferte elektrische Energie inklusive Herkunftsnachweise sowie allfälliger sonstiger Nutzungsrechte, insbesondere die Verwendung als anrechenbare
Energieeffizienzmaßnahme im Rahmen des Bundesenergieeffizienz- Gesetzes; letzteres nur, sofern die Maßnahme nicht bereits durch eine andere Institution gefördert und iSd §10 EEffG oder allfälliger Nachfolgeregelungen als Maßnahme zur Anrechnung eingereicht wurde.
1.4. Das Verwertungsrecht an der auf der Grundlage dieses Einspeisevertrages gelieferten elektrischen Energie hat ausschließlich schlau-pv. Der Kunde wird alle für die Ausübung dieses Rechtes
erforderlichen mündlichen und schriftlichen Erklärungen sofort nach Aufforderung durch schlau-pv abgeben.
2 Vollmacht
2.1 Der Kunde erteilt schlau-pv bis auf jederzeitigen Widerruf, die Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten, die zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlich oder zweckmäßig sind, gegenüber Elektrizitätsunternehmen, VNB, Lieferanten, Bilanzgruppenverantwortlichen, EnergieControl Austria (E-Control) und zuständigen Behörden zu vertreten. Der Kunde ermächtigt schlau-pv insbesondere zum Erhalt einer Zustellvollmacht für Mitteilungen des VNB und zur rechtsgültigen Übermittlung von Informationen des VNB hinsichtlich seines Netzzugangs. Diese Vollmacht umfasst weiters alle Maßnahmen und Abgabe von rechtswirksamen Erklärungen, die notwendig sind, um für die gegenständliche Elektrizitätserzeugungsanlage hinsichtlich der Energielieferung
einen ordnungsgemäßen Vertragspartner- und Bilanzgruppenwechsel einschließlich der Einrichtung und Verwaltung der Herkunftsnachweise in der elektronischen Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control durchzuführen. schlau-pv ist demnach insbesondere zur Abgabe folgender rechtswirksamer Erklärungen und Vornahme folgender Handlungen ermächtigt: den derzeit bestehenden Einspeisevertrag einzusehen und/oder Kopien im benötigten Umfang herzustellen, die Kündigung des Einspeisevertrages gegenüber dem bisherigen Stromhändler (Lieferanten), sowie die Beendigung der Bilanzgruppenzugehörigkeit mit dem selbigen, einschließlich der Aufforderung zu einer abschließenden Abrechnung zugunsten des Vollmachtgebers zu begehren, die Anmeldung bzw. Durchführung des erforderlichen Bilanzgruppenwechsels, die Anmeldung bzw. administrative Abwicklung für den Herkunftsnachweis auf der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control, die Durchführung aller sich aus den Marktregeln ergebenden Maßnahmen, die zur Lieferung bzw. Versorgung mit elektrischer Energie aus der Elektrizitätserzeugungsanlage notwendig sind. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass schlau-pv berechtigt ist, sämtliche Daten betreffend die Elektrizitäts-erzeugungsanlage zum vertragsgemäßen Zweck (Belieferung mit elektrischer Energie, Datenadministration nach den geltenden Marktregeln, Abrechnung, Verwendung im Rahmen des Energieeffizienz- Gesetzes durch den verpflichteten Lieferanten) bei den zuständigen Stellen anzufordern, zu speichern und zu verarbeiten. Der Vollmachtnehmer ist berechtigt, einen Unterbevollmächtigten zu bestellen, dem die gleichen Rechte und Pflichten übertragen und eingeräumt werden. Diese Vollmacht endet mit Vertragsende. Der Kunde erteilt weiters seine ausdrückliche Zustimmung, dass die schlau-pv alle für die Erfüllung und Abwicklung dieses Vertrages erforderlichen Daten über die Menge der erzeugten und gelieferten elektrischen Energie, Art und Engpassleistung der Anlage, Zeit und Ort der Erzeugung be- und verarbeitet und diese, zum gleichen Zweck, an die zuständigen VNB, Lieferanten, Bilanzgruppenverantwortlichen, E- Control (Herkunftsnachweisdatenbank) und an Behörden und Kontrollorgane übermittelt.
3 Angebot –Vertragsabschluss
3.1 Angebot: Sofern nicht explizit anders vereinbart, sind sämtliche Angebote von schlau-pv freibleibend und ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden zu verstehen.
3.2 Bestellungen des Kunden sind ab Zugang bei schlau-pv verbindliche Angebote zum Vertragsabschluss. Maßgeblicher Inhalt sind die Unterlagen von schlau-pv (Vertrag, Preisinformationen etc.). Davon abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt und somit nicht Vertragsinhalt.
3.3 Vertragsabschluss: Der Vertrag kommt entweder mit der fristgerechten Annahme eines Angebots der schlau-pv durch den Kunden oder dadurch zustande, dass das vom Kunden rechtsverbindlich gestellte Angebot durch schlau-pv binnen 14 Tagen (maßgeblich ist das Datum des Absendens der Bestellung) angenommen wird. schlau-pv ist zur Ablehnung des Angebots, auch ohne Angabe von Gründen, berechtigt.
4 Preise, Steuern, Gebühren etc.
4.1 Es gelten die im Vertrag bzw. die im zugehörigen Preis-/Tarifblatt und im Preisblatt für Nebenleistungen vereinbarten Preise, welche einen integrierenden Bestandteil des Vertrages darstellen. Die Vergütung für die vom Kunden an die schlau-pv gelieferte Energie gilt –sofern nicht abweichend vereinbart – bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres.
5 Vertragsdauer – Kündigung – Vertragsübernahme – vorzeitige Auflösung
5.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und es gilt eine Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten als vereinbart. Die ordentliche Kündigung gegenüber dem Lieferanten ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Ende der Mindestvertragsdauer erstmals per Brief, Telefax oder – sofern eine aufrechte Zustimmung für die elektronische Kommunikation zwischen den Vertragspartnern vom Kunden vorliegt – per E-Mail möglich, danach kann der Stromliefervertrag unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist jederzeit vom Kunden gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung des Lieferanten gegenüber dem Kunden kann nur unter Einhaltung einer Frist von minimal acht Wochen schriftlich oder per Telefax oder – sofern eine aufrechte Zustimmung für die elektronische Kommunikation zwischen den Vertragspartnern vom Kunden vorliegt – per E-Mail an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgen. Die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Punkt 5.3. bleibt hiervon unberührt.
5.2 Beabsichtigt schlau-pv, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf Dritte zu übertragen, wird sie den Kunden davon in einem individuell adressierten Schreiben informieren. Sofern der Kunde der Übertragung der Rechte und Pflichten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen (Datum des Absendens der Widerspruchserklärung) ab Zugang des Informationsschreibens schriftlich widerspricht, wird nach Ablauf dieser Frist die Übertragung zu dem von schlau-pv mitgeteilten Zeitpunkt, der nicht vor dem Beginn des nach Ablauf der Frist beginnenden Kalendermonats liegen darf, wirksam. Widerspricht der Kunde der Übertragung binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Informationsschreibens schriftlich, so endet der Einspeisevertrag zu dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchs – folgenden Monatsletzten. Der Kunde ist auf die Bedeutung seines Verhaltens (Auswirkungen des Widerspruchs) sowie die eintretenden Folgen im Rahmen des Informationsschreibens besonders hinzuweisen. Gegenüber Unternehmern im Sinne des KSchG ist schlau-pv berechtigt, durch einseitige Erklärung die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf verbundene Unternehmen zu übertragen.
5.3 Jeder Vertragspartner kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung auflösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde nicht mehr Eigentümer bzw. Betreiber der Photovoltaikanlage ist, wenn der schlau-pv-Stromliefervertrag beendet wird, wenn der Anerkennungsbescheid bzw. Netzzugangsvertrag nicht schlau-pv übermittelt und/oder der Zugang zu den Herkunftsnachweisen nicht ermöglicht wird.
5.4 Beendet der Kunde seinen Stromliefervertrag mit schlau-pv , so endet zeitgleich auch der Einspeisevertrag.
6 Art und Umfang der Stromlieferung
6.1 Die elektrische Energie wird entsprechend den geltenden Marktregeln in der Bilanzgruppe von schlau-pv an schlau-pv übergeben.
6.2 schlau-pv übernimmt die von der Stromerzeugungsanlage am Netzanschlusspunkt ins öffentliche Netz eingespeiste elektrische Energie.
6.3 Basis für die Verrechnung der Vergütung bilden die vom VNB erfassten Ist- bzw. Zählwerte der Stromeinspeisung in das öffentliche Netz.
7 Zahlungsbedingungen
7.1 Der Kunde erhält das ihm zustehende Entgelt von schlau-pv jährlich im Nachhinein in Form einer Gutschrift.
7.2 Sofern nicht anders vereinbart, wird die Gutschrift von schlau-pv innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vom VNB bereitgestellten Verrechnungsgrundlagen (Zählerwerte) ohne Abzug bezahlt.
Bei Zahlungsverzug hat schlau-pv gesetzliche Verzugszinsen zu zahlen.
7.3 schlau-pv ist jedenfalls berechtigt, bei nicht oder nicht rechtzeitig auf das Konto von schlau-pv transferierten Herkunftsnachweisen, die Vergütung für die PV-Einspeisung auszusetzen.
8 Haftung/ Schadenersatz/ Höhere Gewalt:
8.1 schlau-pv haftet gegenüber dem Kunden für durch sie selbst oder durch eine ihr zurechenbare Person schuldhaft zugefügte Personenschäden.
8.2 Für sonstige Schäden haftet schlau-pv im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Die Schadenersatzansprüche richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen; sie verjähren – mit Ausnahme von Ansprüchen von Kunden, die Konsumenten im Sinn des KSchG sind – nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme von Personenschäden – auf EUR 2.500,– pro Schadensfall beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ist – außer bei Kunden, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind – ebenfalls ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von schlau-pv.
8.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Leistungsstörungen und die damit verbundenen Erstattungsregelungen. Wenn durch Einwirkungen höherer Gewalt oder aus der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben im Rahmen einer Krisenversorgung vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, so ruhen die diesbezüglichen Vertragspflichten, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt werden. Als höhere Gewalt gilt jedes Ereignis, das einen/die Vertragspartner hindert, seine Verpflichtungen zu erfüllen und welches auch durch die zu erwartende Sorgfalt nicht vorauszusehen war und nicht verhindert werden konnte. Dies gilt insbesondere für Krieg, Unruhen, Streik oder Aussperrungen,
Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände.
9 Elektronische Kommunikation, Änderung von Kundendaten
9.1 Der Kunde erteilt seine Einwilligung in die elektronische Kommunikation mit schlau-pv, indem er dieser bei Abgabe seines Vertragsangebots ausdrücklich zustimmt.
9.2 Bei allen von schlau-pv angebotenen Tarifen handelt es sich grundsätzlich um Online-Tarife, bei denen sämtliche rechtserhebliche Erklärungen (Preisanpassungsschreiben, AGB Änderungen, Information zur Teilbetragszahlung oder Rechnungen) von schlau-pv an die bei Vertragsabschluss vom Kunden genannte E-Mails Adresse übermittelt werden oder die rechtserhebliche Erklärung im Kundenportal gemäß Punkt 3.4. von schlau-pv abgelegt wird und der Kunde hiervon eine Benachrichtigung via E-Mail an die von ihm genannte E-Mail Adresse erhält.
9.3 Grundsätzlich erfolgt keine Zustellung per Briefpost. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass ihm die Rechnung kostenlos in Papierform per Briefpost zugestellt wird. Ein darüberhinausgehender Anspruch des Kunden auf Übermittlung sonstiger Unterlagen oder Erklärungen per Briefpost besteht nicht. Davon ausgenommen ist das Mahnverfahren gemäß Ziffer 8.3., wonach die letzte Mahnung per Post eingeschrieben zu erfolgen hat.
9.4 Der Kunde ist verpflichtet, eine gültige und funktionsfähige E-Mail- Adresse an schlau-pv bekanntzugeben sowie sich regelmäßig über den Eingang von Informationen/Mitteilungen/rechtsgeschäftlichen Erklärungen unter der von ihm bekannt gegebenen E-Mail-Adresse Kenntnis zu verschaffen. Außerdem ist der Kunde verpflichtet, eine allfällige Änderung seiner E-Mail-Adresse, Rechnungsanschrift, der Bankverbindung, des Namens oder die Änderung anderer vertragswesentlicher Daten über das Kundenkonto von schlau-pv oder per E-Mail oder in Textform an schlau-pv bekanntzugeben.
9.5 Ab 01.05.2023 ist der Kunde verpflichtet, das Kundenportal zu nutzen, insbesondere für ihn hinterlegte Schreiben regelmäßig abzurufen. In der Regel erfolgt die Kundenkommunikation über das personalisierte, passwortgeschützte Kundenportal. Die Hinterlegung von Schreiben im Kundenportal wird dem Kunden per E-Mail unverzüglich mitgeteilt. Sofern der Kunde ausdrücklich einwilligt, erhält er auch Preisanpassungsschreiben, AGB-Änderungen, Information zur Teilbetragszahlung oder Rechnungen an Stelle einer brieflichen Mitteilung über das Kundenportal.
10 Rücktrittsrechte von Konsumenten
10.1 Verbraucher können von einem außerhalb von Geschäftsräumen von schlau-pv geschlossenen Vertrag (§ 3 Z 1 FAGG) und von einem Fernabsatzvertrag – d.h. von einem mit schlau-pv ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossenen Vertrag – (§ 3 Z 2 FAGG) gemäß § 11 FAGG zurücktreten. Konsumenten im Sinne des KSchG, die ihre Vertragserklärung weder in den Räumlichkeiten von schlau-pv noch auf einer Messe abgegeben und die Geschäftsbeziehung nicht selbst angebahnt haben, können gemäß § 3 KSchG vom Vertragsanbot bis zum Zustandekommen des Vertrags zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Zur Ausübung des Rücktrittsrechtes muss der Verbraucher schlau-pv über seinen Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, mittels eindeutiger Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) informieren. Dafür kann das von schlau-pv zur Verfügung gestellte Muster- Widerrufsformular unter www.schlau-pv.at verwendet werden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
10.2 Ist schlau-pv den Informationspflichten nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG nicht nachgekommen, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Holt schlau-pv die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem schlau- pv diese Information erhält. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
10.3 Wenn der Verbraucher von einem Vertrag gemäß § 11 FAGG oder § 3 KSchG zurücktritt, hat schlau-pv dem Verbraucher alle Zahlungen, die schlau-pv vom Verbraucher erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt des Verbrauchers von diesem Vertrag bei schlau-pv eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet schlau-pv dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Verbraucher wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Verbraucher nach Aufforderung des Unternehmens ausdrücklich erklärt, dass die Dienstleistungen oder Lieferungen von Strom während der Rücktrittsfrist beginnen sollen, so hat der Verbraucher schlau-pv den Betrag (Entgelt) zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher schlau-pv von der Ausübung des Rücktrittsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Leistungen von Strom entspricht.
11 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
11.1 schlau-pv ist zur Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt. Die Punkte 1., 2., 4., 6., die allesamt maßgeblich die Leistungen von schlau-pv bestimmen, dürfen ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden geändert werden. Auch neue Bestimmungen, die die Leistungen von schlau-pv abändern, dürfen ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden eingefügt werden. Darüber hinaus werden Änderungen dieser AGB werden dem Kunden in einem individuell adressierten Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch an die zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse mitgeteilt.
11.2 Sofern der Kunde den Änderungen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungserklärung schriftlich widerspricht, werden nach Ablauf dieser Frist die Änderungen zu dem von schlau-pv mitgeteilten Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt des Ablaufs der Widerspruchsfrist liegen darf, für die bestehenden Verträge wirksam.
11.3 Widerspricht der Kunde den Änderungen innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden vierwöchigen Frist ab Zugang der Änderungserklärung schriftlich, endet der Einspeisevertrag zu dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Widerspruchserklärung – folgenden Monatsletzten. Der Kunde ist auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie die eintretenden Folgen im Rahmen der Änderungserklärung besonders hinzuweisen.
12 Sonstige Bestimmungen
12.1 Informations- und Beschwerdemöglichkeiten: Informationen über die jeweils geltenden vertraglich vereinbarten Bedingungen und Entgelte stehen für Sie jederzeit im Internet unter www.schlau-pv.at. Darüber hinaus steht Ihnen unsere ServiceHotline unter+43 732 943330 zur Verfügung. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können sowohl schlau-pv als auch der Kunde Streit- oder Beschwerdefälle der Energie-Control Austria vorlegen. Nähere Informationen finden Sie unter https://www.econtrol.at.
12.2 Unsere Datenschutzerklärung befindet sich auf https://www.schlau-pv.at/datenschutz/.
12.3 Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt – außer bei Konsumenten im Sinne des KSchG – eine wirksame Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung nach Sinn und Zweck am nächsten kommt.
12.4 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts als vereinbart. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung des Vertrages. Als Gerichtsstand wird bei Verträgen, die nicht mit Konsumenten abgeschlossen werden, ausschließlich das für Linz sachlich zuständige Gericht vereinbart.
12.5 Es wird gem. § 84a Abs. 3 ElWOG darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung und Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Kunden diese Viertelstundenwerte zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung sowie für die Verbrauchs- und Stromkosteninformation im Sinne des § 81a Abs. ElWOG verwendet werden.
12.6 Die in diesem Vertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (wie z.B. Kunde etc.) umfassen Männer und Frauen gleichermaßen.
Spezielle Geschäftsbedingungen für die Errichtung von PV Anlagen
1. Grundlagen
Die Firma schlau-pv GmbH („schlau-pv“) ist Trägerin der Konzession „Ingenieurbüro für Maschinenbau“ und „Elektrotechnik“ und wickelt Kundenaufträge im Rahmen des Auftragsumfangs in ihrer Eigenschaft als Generalunternehmer ab und verfügt über ein breit gefächertes Netzwerk von Partnerfirmen. AC-seitige Arbeiten bei schlüsselfertigen Anlagen werden entweder von uns selbst durchgeführt, oder von uns an konzessionierte Elektriker vergeben, welche diese Arbeiten dann in unserem Auftrag durchführen. Im Auftrag enthaltene Montagen von PV- Modulen werden von uns selbst durchgeführt, oder an geeignete Montagefirmen mit entsprechender Gewerbeberechtigung vergeben.
2. Auftrag
Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift bzw. Bestellung im Onlineshop, dass er mit den Bedingungen dieses Auftrags, diesen speziellen Geschäftsbedingungen für die Errichtung von PV Anlagen sowie mit den AGB‘s der schlau-pv GmbH einverstanden ist. Der Kunde erhält danach eine schriftliche Auftragsbestätigung von schlau-pv GmbH vorrangig in elektronischer Form. Abweichungen von dieser schriftlichen Auftragsbestätigung sind für schlau-pv unbeachtlich. Diese speziellen Geschäftsbedingungen und unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind somit Vertragsbestandteil. Diese können Sie auch auf unserer Internetseite (www.schlau-pv.at) einsehen.
Auftragsumfang bei schlüsselfertigen Anlagen umfasst: das Zählpunktansuchen beim Netzbetreiber, die Bauanzeige bzw. die Einreichung der Baugenehmigung falls erforderlich, auf Kundenwunsch die Beantragung einer Bundesförderung und die komplette Anlagenmontage inklusive Gleichstrom (DC) und Wechselstrom (AC) Leitungsverlegung, Wechselrichtermontage, Einleitung der Zählermontage durch den Netzbetreiber und technische Fertigstellung der Anlage, so dass die Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber erfolgen kann. Erstellung des Prüfprotokolls laut geltender ÖVE-ÖNORM.
Auftragsumfang bei reiner Materiallieferung umfasst: ausschließlich die Lieferung des bestellten Materials frei Bordsteinkante.
Für die fachgerechte Installation der Anlage im Rahmen des Auftrags gibt die schlau-pv GmbH als Generalunternehmer 2 Jahre Gewährleistung. Der Auftragnehmer behält sich vor, gleichwertige oder höherwertige
bzw. leistungsstärkere Komponenten zu liefern. Regiearbeiten, welche nicht im Umfang des Auftrags enthalten sind, werden gemäß Preisliste (zu finden auf: www.schlau-pv.at) in Rechnung gestellt. Lade- und Fahrzeiten werden als Arbeitszeit gerechnet. Vom Auftragsumfang ausgenommen sind besondere Erschwernisse wie sämtliche Grab- und Stemmarbeiten, andere als für die Montage der Unterkonstruktion nach Vorgabe des Herstellers unbedingt erforderliche Dacharbeiten (wie z.B. Kiesabräumung, Kieswiederbefüllung), sowie Arbeiten und Material am Messverteiler / Verteilerkasten / Zählerkasten, um diesen auf den Stand der Technik zu bringen, sodass dieser den Anforderungen des Netzbetreibers entspricht.
Wechselrichter benötigen ein funktionsfähiges WLAN oder LAN für das Monitoring. Sollte bei der Montage des Wechselrichters kein funktionsfähiges LAN/WLAN am Montageort des Wechselrichters zur Verfügung stehen, so muss die Einrichtung der Datenanbindung zu einem separaten Termin erfolgen und wird zusätzlich zum Angebotspreis nach tatsächlichem Aufwand und Preisliste verrechnet. Kosten, welche aufgrund von Auflagen von Behörden, Netzbetreibern, Genehmigungsstellen oder Ähnlichen (wie z.B. Gutachten, spezielle Bauvorgaben etc.) entstehen, sind vom Kunden selbst zu tragen und nicht im Angebot enthalten. Ebenso Gültigkeit hat dies für Gebühren, Abgaben, Bearbeitungsentgelte aller Art, die von den zuvor erwähnten Stellen vorgeschrieben werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die oben angeführten im Auftrag nicht enthaltenen Arbeiten bis zur Montage der Anlage auf eigene Kosten zu erledigen.
Schlüsselfertige Anlagen im Webshop beinhalten, sofern nicht explizit anders angegeben, nur Anlagen in Standardkonfiguration (keine erhöhte Schneelast, keine Optimierer welche z.B. wegen Verschattung erforderlich sein können, maximal 2 Strings pro Wechselrichter). Stellt sich im Zuge der Bestandsaufnahme heraus, dass die Standardkonfiguration ungeeignet ist, bleibt der Auftrag aus dem Webshop unter Berücksichtigung folgender Punkte prinzipiell aufrecht:
a) Die Standardanlage wird auf die individuellen Erfordernisse hin umgeplant, dafür wird eine einmalige Umplanungspauschale von € 300,- netto (ggf. zuzüglich USt. = 360,-) verrechnet.
b) geänderte Komponenten werden lt. Preisliste-Webshop verrechnet (alte Komponenten werden zum Webshop Preis herausgerechnet und neue Komponenten werden zum Webshoppreis verrechnet). Die Änderungsnotwendigkeit wird begründet.
c) Stellt sich im Zuge der Bestandsaufnahme heraus, dass der Standort gänzlich ungeeignet ist, wird der Auftrag storniert; es fallen für den Kunden keine Kosten an.
Auf Kundenwunsch reichen wir bei schlüsselfertigen Anlagen die Förderunterlagen bei den zuständigen Stellen ein. Wir können aber keinerlei Haftung für die Richtigkeit der Unterlagen und für den Erhalt von Förderzusagen übernehmen. Ebenso können wir keinerlei Haftung für die Zuteilung eines Zählpunkts bzw. die Zuteilung der gewünschten Einspeiseleistung seitens des Netzbetreibers als auch für die Erteilung behördlicher Genehmigungen übernehmen.
Unser Auftrag endet spätestens, wenn die Anlage technisch fertig gestellt ist, so dass die Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber erfolgen kann und, falls von uns die Förderung eingereicht wurde, förderungswerberseits keine weiteren Schritte mehr erforderlich sind.
3. Aufschiebende Bedingungen
Die nachfolgend beschriebenen, aufschiebenden Bedingungen folgen den rechtlichen Bestimmungen. Änderungen der rechtlichen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Förderungen können Änderungen der aufschiebenden Bedingung nach sich ziehen.
Der Vertrag, ausgenommen reine Materiallieferung wird gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 1Abs. 1 Z 2 KSchG sind, unter den aufschiebenden Bedingungen abgeschlossen, dass sämtliche für die Errichtung der PV- Anlage notwendigen behördlichen und/oder privatrechtlichen Genehmigungen bzw. Zustimmungen vorliegen, sowie dass die beauftragte Förderung nachweislich im Sinne des §8 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom eingereicht wurde.
Bei Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KschG sind, erstreckt sich diese aufschiebende Bedingung nur auf die notwendigen behördlichen und/oder privatrechtlichen Genehmigungen bzw. Zustimmungen im Sinne des vorigen Absatzes.
Der Vertrag erlangt somit erst mit Erfüllung dieser aufschiebenden Bedingungen Rechtswirksamkeit. Tritt eine der aufschiebenden Bedingungen nicht ein, wird der Vertrag auf Kundenwunsch hin gegenstandslos. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten, werden in Höhe der Planungs- und Abwicklungspauschale (10% des gesamten Kaufpreises) verrechnet und sind vom Auftraggeber zu bezahlen.
4. Verrechnung und Zahlung:
4.1 Zahlungsplan bei schlüsselfertige Anlagen:
10% Planungs- und Abwicklungspauschale bei Erhalt der Auftragsbestätigung (AB) (bei Bestellung via Webshop erfolgt diese erst nach durchgeführter Bestandsaufnahme und etwaigen notwendigen Änderungen)
70% 1. Teilrechnung nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung – Materialaufwand inklusive zugehöriger Nebenkosten
15% 2. Teilrechnung nach Abschluss der DC-seitigen Montage
5% Schlussrechnung nach AC-seitiger Fertigstellung der Anlage
4.2 Zahlungsplan bei bei reiner Materiallieferung:
100% nach Auftragserteilung
4.3 Zahlungsziel, Rechnungsversand, Preisbindung, Abzüge:
Zahlungsziel jeweils 7 Tage nach Erhalt der Rechnung, ohne Abzug
Rechnungsversand erfolgt ausschließlich per E-Mail
Preisbindung: Angebot ist gültig bis 14 Tage nach Ausstellungsdatum
Zusätzliche Abzüge, wie Rabatte, Nachlässe oder Skonti, werden nur akzeptiert, wenn diese bereits auf der
maschinell erstellten und von uns an den Kunden verschickten Auftragsbestätigung vermerkt sind.
4.4 Auswirkungen von Zahlungsverzug
Erst nach vollständigem Zahlungseingang der jeweiligen (Teil-)Rechnung werden seitens schlau-pv die nächsten Maßnahmen eingeleitet. Zahlungsverzug bewirkt Verzögerung bei den jeweils nächsten Schritten und ist vom Kunden zu verantworten.
5. Umsetzung, Lieferfristen
Umsetzung: nach Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen und Zusagen, Materialverfügbarkeit, Witterung, Terminvereinbarung und vollständigem Zahlungseingang gem. Zahlungsplan lt. Punkt 4.1. bzw. 4.2.
Wir weisen darauf hin, dass etwaige Lieferfristen schriftlich vereinbart und seitens schlau-pv bestätigt werden müssen und erst mit dem Eingang der zugehörigen Zahlung auf unserem Konto zu laufen beginnen. Generell werden zufolge der Abhängigkeit von Dritten (insbesondere Netzbetreiber, Behörden, Förderstellen, etc. bis zum tatsächlich möglichen Baubeginn, aber auch Vorlieferanten, Produzenten und Transporteuren in der eigentlichen
Errichtungsphase) keine terminlichen Zusagen gegeben. Nebenabreden aller Art (mündlich, handschriftlich, Änderung der von schlau-pv erstellten Dokumente, etc.), insbesondere hinsichtlich Terminzusagen, Lieferfristen, Materialverfügbarkeit, Montageressourcenverfügbarkeit, Zahlungsbedingungen, Rabatte, Nachlässe oder Skonti sind für schlau-pv unbeachtlich.
Der Auftraggeber erklärt sich mit der Unterschrift des Auftrags bzw. der Bestellung im Webshop einverstanden, dass die schlau-pv GmbH an seinem Standort eine Werbetafel und/oder Werbefahne anbringen darf, sowie die Daten der Anlage mit Namen und Foto auf unserer Homepage als Referenz veröffentlichen darf.
Der Auftraggeber sorgt während des Errichtungszeitraums für ausreichende Parkmöglichkeiten, sofern diese benötigt werden, da ansonsten Verzögerungen und daraus entstandene Unkosten zu Lasten des Auftraggebers gehen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber während des Errichtungszeitraums eine ausreichend bemessene Lagerfläche zur Verfügung stellen, um das zur Errichtung der PV-Anlage angelieferte Material vorübergehend lagern zu können. Ebenso wird der Auftraggeber während des Errichtungszeitraums auf eigene Kosten für eine ausreichende Stromversorgung für die Bauarbeiten sorgen. Das gelieferte Material geht mit Anlieferung – und sofern bei reiner Materiallieferung die 100% Rechnung bzw. bei schlüsselfertigen Anlagen Planungs-und Abwicklungspauschale 10% und erste Teilrechnung 70% vollständig bezahlt wurden – in das Eigentum des Auftraggebers über.
Der Auftraggeber trägt das Risiko für Dachmängel. Treten im Zuge der Baumaßnahmen von schlau-pv schadhafte Stellen am Dach des Gebäudes zu Tage, die nicht von schlau-pv zu vertreten sind und deren Sanierung für die Errichtung der PV-Anlage Voraussetzung sind, sind diese von Auftraggeber auf eigene Kosten zu beseitigen. Soweit schlau-pv durch auftretende Dachmängel Mehrkosten entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu ersetzen. Die Anordnung der PV-Module erfolgt derart, dass die statische Tragfähigkeit der Dachkonstruktion und die Dichtheit der Dachhaut weiterhin gewährleistet sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungs- und Wartungsarbeiten durchzuführen und trägt die Kosten für die Wartung und Instandhaltung der PV-Anlage.
Die technisch fertig gestellte PV-Anlage darf vom Auftraggeber nicht eigenmächtig verändert werden, ansonsten erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Dies gilt auch für Einstellungen oder Parametrierungen, welche via App für Wechselrichter und/oder Speicher dem Kunden zugänglich sind oder Softwareupdates. Sollten durch Einstellungen, Parameterveränderung, Softwareupdates, etc. funktionale Beeinträchtigungen der Anlage entstehen, so liegt dies im Verantwortungsbereich des Kunden und kann von uns nur durch separate Beauftragung und Verrechnung nach Preisliste behoben werden.
6. Vorzeitige Vertragsauflösung
6.1. Verzögert sich die Errichtung der PV-Anlage durch einen auf Seiten von schlau-pv eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Punkt 6.4 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung des Errichtungszeitraums im beiderseitigen Einvernehmen gewährt. schlau-pv kann vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Auftraggeber daraus jegliche Ansprüche geltend machen kann, wenn schlau-pv zum vereinbarten Liefertermin die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Materialien und Leistungen von seinem Vorlieferanten ohne grobes Verschulden von schlau-pv nicht erhalten hat und solche auch nicht anderwärtig zu vergleichbaren Konditionen in angemessener Frist besorgen kann.
6.2. Hat schlau-pv einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen, im beiderseitigen Einvernehmen festgesetzten Frist weiter Erfüllung verlangen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag durch Abgabe einer Rücktrittserklärung berechtigt.
6.3. Wurde die in Punkt 6.2. vorgesehene Nachfrist durch Verschulden von schlau-pv nicht genützt, so kann der Auftraggeber durch eine Rücktrittserklärung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht erfüllten Lieferungen und Leistungen zurücktreten. Dabei kommen die gesetzlichen Regelungen gemäß § 1435 ABG und §§ 918 zur Anwendung.
6.4. Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt (vorherrschende Wetterlage, Krieg, Pandemie, etc.) gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Verzögerungen, die von schlau-pv nicht zu beeinflussen sind, stellen keine Gründe zur Vertragsauflösung dar. Dazu zählen insbesondere:
• Zusagen des Netzbetreibers (Einspeisezählpunkt, Einspeiseleistung, Ausbaumaßnahmen, etc.)
• Behördliche und/oder privatrechtliche Genehmigungen
• Zusagen von Förderstellen, die für die Anlagenerrichtung erforderlich sind
• Lieferschwierigkeiten von Vorlieferanten
6.5. Die Parteien haben bei Höherer Gewalt gemäß Punkt 6.4. alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt gegebenenfalls um einen im beiderseitigen
Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.
6.6. Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden der Auftraggeber und schlau-pv am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, können die Parteien ganz oder teilweise vom Vertrag mittels Rücktrittserklärung zurücktreten.
6.7. Bereits erfolgte Leistungen von schlau-pv sind im Sinne des §1168 ABGB zu bewerten.
7. Einseitiges Rücktrittsrecht:
Sollte der Auftragsgeber nach Erhalt der ersten Rechnung diese nicht binnen 7 Tagen, laut den vereinbarten Zahlungsbedingungen, begleichen, behält sich schlau-pv GmbH das einseitige Recht vor, den Vertrag nach Setzung einer 14-tätigen Nachfrist zu lösen.
Sofern sich im Zuge der Montage herauskristallisiert, dass der Dachaufbau ungeeignet für die Errichtung der geplanten PV-Anlage ist, behält sich schlau-pv GmbH ebenfalls das Recht vor, den Vertrag einseitig zu stornieren. In diesem Fall wird die Planungs- und Abwicklungspauschale von schlau-pv GmbH einbehalten. Diese beträgt 10% des Kaufpreises.
8. Bundesenergieeffizienzgesetz
Österreichische Energieversorger sind auf Grund des § 10 des „Bundes- Energieeffizienzgesetz – EEffG vom 11. August 2014 gesetzlich verpflichtet, getätigte Energieeffizienzmaßnahmen im Endkundenbereich nachzuweisen. Energieversorger können diese Maßnahmen über Partnerunternehmen setzen. schlau-pv GmbH ist ein Partnerunternehmen für ausgewählte Energieversorger im Sinne des EEffG. Mit Ihrer Bestellung treten Sie diese Energieeffizienzmaßnahme im Sinne des § 10 EEffG an schlau-pv GmbH ab und berechtigen schlau-pv GmbH, diese Maßnahme im Rahmen der Meldung der erzielten Einsparungen an die Monitoringstelle Energieeffizienz zu berücksichtigen.
9. Warnhinweis:
Schnee kann von PV-Anlagen leichter abrutschen. Wir ersuchen Sie daher, entsprechende Vorsichtsmaßnahmen (z.B. Schneefänge, etc.) zu installieren. Derartige Maßnahmen sind nicht im Auftragsumfang enthalten.
Fall konkret aussehen?
Fall konkret aussehen?
Ist mein Dach für Photovoltaik geeignet? Was kann ich mir sparen?
Wie groß ist die Anlage im Haus? Wo können wir sie unterbringen?
Diese und viele andere Fragen stellen sich viele unserer Kunden.
Unsere Spezialisten beantworten Sie gerne!